Umgangspflegschaft

Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt, dass es ein Umgangsrecht von Kindern mit ihren Eltern gibt, wenn diese nicht zusammen leben (§1684 BGB). Das Kind hat allerdings keine Pflicht zum Umgang. Die Eltern hingegen haben sowohl ein Recht auf Umgang als auch die Pflicht zum Umgang.

Bei schwerwiegenden Umgangskonflikten der Eltern kann das Gericht die elterliche Sorge für den Wirkungskreis „Gestaltung des Umgangs“ entziehen und dafür einen sogenannten Ergänzungspfleger einsetzen. Dieser hat die Aufgabe dafür zu sorgen, dass Umgang zwischen Kindern mit ihren Eltern stattfinden kann und die Übergaben konfliktfrei ablaufen.

Sollte es erforderlich sein, dass zum Schutz des Kindes Umgangskontakte mit einem Elternteil oder weiteren Personen begleitet werden müssen, so kann das Gericht dies zusätzlich anordnen und festlegen in welcher Form begleiteter Umgang stattfinden kann.

Es gibt in der Praxis auch Umgangspflegschaften, wenn beide Eltern dies wünschen oder dem zustimmen.

Bild Kind im Netz

Meine Aufgabe als Umgangspflegerin ist es, dem Kind den Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen. Zum Beispiel begleite ich die Übergabe zwischen den Eltern, wenn sie deswegen immer wieder in Streit geraten. Oder ich hole das Kind bei dem Elternteil, bei dem es lebt, ab und bringe es für die Zeit, die es dort besucht, zu dem anderen. Auch begleite ich das Kind, wenn die Eltern das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil stören oder verhindern.

Darüber hinaus biete ich begleiteten Umgang in Räumlichkeiten, die mir ein Jugendamt zu diesem Zweck an Samstagen zur Verfügung gestellt hat, an. Der große Raum hat eine Küchenzeile, die genutzt werden kann. In unmittelbare Nähe ist ein Spiel- und Bolzplatz mit Tischtennisplatten. Altersgemäßes Spiel- und Bastelmaterial stelle ich dort zur Verfügung, so dass Kinder aller Altersgruppen eine schöne Zeit mit den Eltern in meiner Anwesenheit verbringen können.

Alternativ ist es möglich, dass ich bei Eltern vor Ort die Besuchskontakte begleite oder an Unternehmungen und Ausflügen teilnehme.

Die Begleitung von Umgangs- und Besuchskontakten wird mit den Eltern vorbereitet und es werden klare Vereinbarungen und notwendige Absprachen im Interesse und zum Wohl des Kindes miteinander getroffen, auch in schriftlicher Form.

„Es wird zwischen folgenden Formen des begleiteten Umgangs unterschieden:

  • 1.Beaufsichtigter Umgang
  • für Familiensituationen, in denen eine direkte Gefährdung des Kindes durch den umgangsberechtigten Elternteil besteht bzw. nicht ausgeschlossen werden kann
  • 2.Begleiteter Umgang
  • im engeren Sinne für Familiensituationen, in denen bedingt durch starke Konflikte auf Eltern-Ebene eine indirekte Gefährdung des Kindes nicht auszuschließen ist
  • 3. Unterstützender Umgang
  • für dysfunktionale Familiensituationen, in denen keine unmittelbaren oder nur mehr geringe Risiken für das Kind ersichtlich sind.“

Der Begleitete Umgang bietet die Chance, dass in der Zusammenarbeit mit der Umgangspflegerin und gegebenenfalls ergänzenden kompetenten Fachberatungen Ängste, Sorgen, Wut und Hass in einem anderen Licht erscheinen und Kontakte zum Kind in Begleitung Dritter gepflegt werden können. Neue Möglichkeiten der einvernehmlichen Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung werden durch den Begleiteten Umgang eröffnet.“

Meine Beratungen als Umgangspflegerin beziehen sich ausschließlich auf die Kontakte während des Umgangs und der Übergaben. Sie ersetzen keine Erziehungsberatung oder Paarberatung oder Trennungs- und Scheidungsberatung oder psychologische Beratungen!

Als Anwältin des Kindes arbeite ich im Aufgabengebiet der Umgangspflege nach Standards, die ich als Orientierung für die Eltern sehr hilfreich empfinde. Diese Standards des Kinderschutzbundes und des IFP (Institut für Frühpädagogik) an dieser Stelle aufzuführen würde den Rahmen der Kurzinfo sprengen. Daher finden Sie weiter unten unter „Weitergehende Infos“ Webseiten, über die Sie sich umfassender zu Arbeitsrichtlinien für professionelle Umgangsbegleiter informieren können.

Zitat: Friedhelm Güthoff, Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V.