Ergänzungspflegschaft & Vormundschaft

Um die Aufgabenbereiche als Ergänzungspflegerin und Vormund (Einzelvormund) erklären zu können, möchte ich zunächst auf die Grundlage der Arbeit, das Sorgerecht, eingehen.

Mit dem Begriff Sorgerecht oder elterliche Sorge werden alle Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber ihrem minderjährigen Kind bezeichnet.

Sorgerecht beschreibt, wer Entscheidungen über das Leben und das Vermögen des Kindes treffen muss und darf, und wer die Verantwortung dafür trägt. Man unterscheidet hier also zwischen der Personensorge und der Vermögenssorge für das Kind.

  • Die Personensorge
  • umfasst alle Angelegenheiten, die die Person des Kindes betreffen.
  • Zu den wichtigsten Bereichen zählen die Pflege und gesundheitliche Betreuung des Kindes, Erziehung und Beaufsichtigung, die Aufenthaltsbestimmung und die Bestimmung des Umgangs mit anderen Personen, sowie die gesetzliche Vertretung des Kindes.
  • Die Vermögenssorge
  • umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die der Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögens (Rentenansprüche, Grundbesitz, Wertpapiere, Geschäftsanteile, größere Geldbeträge) dienen.

Nach einer Scheidung verbleibt das Sorgerecht im Regelfall bei beiden Elternteilen.

Bei unverheirateten Paaren erhält die Mutter zunächst automatisch das Sorgerecht. Sie kann aber dem Vater des Kindes das gemeinsame Sorgerecht gewähren.

Bild Kind im Netz

Nun gibt es Familiensituationen, da muss den Eltern zum Schutz des Kindes das Sorgerecht in Teilen oder im Ganzen entzogen werden.

In solchen Fällen werden die Teile der elterlichen Sorge dann auf mich als Ergänzungspflegerin übertragen.

Wird die elterliche Sorge im Ganzen entzogen, bestellt das Gericht einen Einzelvormund oder einen Amtsvormund. An dieser Stelle gehe ich lediglich auf den sogenannten gerichtlich bestellten Einzelvormund oder auch Berufsvormund ein, weil ich selbst in diesem Aufgabenbereich als Anwältin des Kindes arbeite.

Als Vormund bin ich die gesetzliche Vertreterin des Mündels. Dann ist es meine Aufgabe,mich um das Mündel in allen seinen Belangen zu kümmern.

Das Mündel lebt aber nicht mit mir zusammen, sondern in der Regel in Einrichtungen der Jugendhilfe. Das sind stationäre Einrichtungen, Pflegefamilien oder auch Erziehungsstellen mit fachlich ausgebildeten Pflegepersonen.

Ich muss dem Gericht als meinem Auftraggeber mindestens einmal jährlich berichten und die Vermögensverwaltung nachvollziehbar nachzuweisen

Die Vormundschaft endet, wenn das Mündel volljährig wird, wenn die unverheiratete minderjährige Mutter des Mündels volljährig wird, wenn das Mündel rechtskräftig adoptiert worden ist, wenn die Voraussetzungen der Vormundschaft weggefallen sind und das Gericht den Beschluss aufhebt oder seltener wenn das Mündel stirbt.

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