Personen in einem familiengerichtlichen Verfahren

Im FamFG § 7 wird zwischen formell und sonstigen Beteiligten unterschieden.

Sonstige Beteiligte sind diejenigen, die im Zuge der Amtsermittlung des Gerichts angehört werden, um Klärungen zu ermöglichen. Sie sind damit nicht gleichzeitig am Verfahren beteiligt, sondern unterstützen die Beweisaufnahme. Gutachter-innen zählen zu diesen Personen.

Grafik Gedankenwelt

Formell Beteiligte sind demnach laut §7 FamFG immer das betroffene Kind, dessen „Anwälte des Kindes“ = Verfahrensbeistand-in, dessen gesetzlichen Vertreter (Vormund-in / Ergänzungspfleger-in), im Regelfall die rechtlichen Eltern, unter Umständen auch die biologischen Eltern, eventuell Pflegeeltern und in Kinderschutzverfahren immer das Jugendamt.

Übersicht Beteiligte:

Wenn alles richtig gemacht wird, ist das –formell beteiligte- Kind, der wichtigste Mensch im Verfahren. Jede/r andere Beteiligte / Mitwirkende im Verfahren sollte sich stets an dessen Bedürfnissen orientieren.
Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, ist es nach §9 FamFG verfahrensfähig, hat die vollen Verfahrensrechte und ist persönlich anzuhören. Das Kind kann auf einem eigenen Anwalt bestehen und Beschwerde einlegen.

Verfahrensbeistände haben die Aufgabe gemäß §158 FamFG die Interessen des im Verfahren einzubringen. Als einzige Person imVerfahren kann sich ein Verfahrensbeistand ausschließlich auf das Kind und dessen Bedarfe und Interessen konzentrieren.

Eltern sind in der Regel die Initiatoren des Verfahrens und somit formell beteiligt. Sie sind aber in diesen Fällen oft aufgrund der eigenen Verletzungen und Interessen nicht uneingeschränkt in der Lage, die Interessen des Kindes im Blick zu haben.

Sie lassen sich in der Regel von Anwälten rechtlich vertreten, die ihre Interessen vortragen und im Außenverhältnis sozusagen deren „Sprachrohr“ sind.

oder

Das Jugendamt ist im Falle von Kinderschutzverfahren gegen Eltern beteiligt, wenn sich gezeigt hat, dass das Kindeswohl gefährdet ist.

Das Jugendamt kann aber auch in verschiedenen Rollen als Wächterbehörde beteiligt sein. So kann es beispielsweise als gesetzlicher Vertreter des Kindes in Amtsvormundschaft beteiligt sein. Es kann als pädagogische Fachbehörde nach §50 SGB VIII beteiligt sein und hat die pädagogische Sichtweise einzubringen.

Die Aufgabe der Richter-innen ist es, das Verfahren unvoreingenommen zu führen, die Rechte der Beteiligten zu wahren und eine Entscheidung zu treffen. Der Maßstab seines Handelns und der Entscheidung ist am Kind auszurichten und das Kindeswohl steht bei der Verfahrensgestaltung und der Entscheidung im Mittelpunkt.

Sachverständige erstellen als „sonstige Beteiligte“ im Rahmen der richterlichen Amtsermittlung in Form eines Gutachtens Beweismittel / Strengbeweise, welche die richterliche Entscheidung wesentlich unterstützen soll.