Glossar

Voraussetzungen - §§ 1626, 1796, 1909 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Für alle Teilbereiche der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge und medizinische Versorgung, Schule/Ausbildung, Vermögenssorge, Antragstellung auf Hilfen nach SGB VIII Jugendhilfemaßnahmen, etc.) muss eine Pflegschaft bestellt werden, nachdem diese den Sorgeberechtigten entzogen wurden.

§ 1626
Elterliche Sorge, Grundsätze

  • (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
  • (2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
  • (3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

§ 1796
Entziehung der Vertretungsmacht

  • (1) Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.
  • (2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1795 Nr. 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.
  • (3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

§ 1909
Ergänzungspflegschaft

  • (1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.
  • (2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
  • (3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.
  • Fassungen aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) m.W.v. 01.09.2009.

Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/1666.html

Voraussetzungen - § 1773 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1773
Voraussetzungen

  • (1) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.
  • (2) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.

Wird den Sorgeberechtigten Eltern das Sorgerecht vollständig entzogen, in der Regel nach §1666 und § 1666a BGB zur Kindeswohlgefährdung, wird es auf einen ehrenamtlichen Vormund, einen Einzelvormund, der seine Tätigkeit berufsmäßig führt, oder einen Amtsvormund übertragen. Der Vormund ist der gesetzliche Vertreter des Mündels. Der Vormund ist in den Aufgabenkreisen der Personensorge und der Vermögenssorge tätig. Er ist verpflichtet, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen und ihn gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Er hat dem Gericht gegenüber regelmäßig zu berichten und die Vermögensverwaltung nachvollziehbar nachzuweisen.
Vermögen des Mündels ist grundsätzlich mündelsicher anzulegen. Einzelne Vermögensverfügungen bedürfen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Mit Vollendung des 14. Lebensjahrs kann das Mündel die Bestellung einer Person zu seinem Vormund verhindern, wenn es mit dieser Person nicht einverstanden ist.

Die Vormundschaft endet,

  • - wenn das Mündel volljährig wird,
  • - wenn die unverheiratete minderjährige Mutter des Mündels volljährig wird,
  • - wenn das Mündel rechtskräftig adoptiert worden ist,
  • - wenn die Voraussetzungen der Vormundschaft weggefallen sind und das Gericht den Beschluss aufhebt oder
  • - wenn das Mündel stirbt.

Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/1666.html

Rechtliche Grundlage

§ 1666
Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

  • (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
  • (2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
  • (3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
    1. 1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
    2. 2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu
    3. 3. nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
    4. 4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
    5. 5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
    6. 6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
  • (4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

§ 1666a
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen

  • (1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
  • (2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/1666.html

Rechtliche Grundlage

§ 1626
Elterliche Sorge, Grundsätze

  • (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
  • (2)Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
  • (3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
  • (4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

§ 1626a
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

  • (1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
    1. 1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
    2. 2. wenn sie einander heiraten oder
    3. 3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
  • (2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
  • (3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/1666.html

„Gesetzgeberisch zerfällt die elterliche Sorge somit in 3 Teilbereiche:

1. Personensorge

Sie umfasst sämtliche Angelegenheiten, die die Person eines Kindes betreffen. Da eine abschließende Festlegung des genauen Inhalts der Personensorge nicht möglich ist, nennt das BGB nur die wichtigsten Bereiche ausdrücklich:

  • Pflege (§ 1631 Absatz 1 BGB),
  • Erziehung (§ 1631 Absatz 1 BGB),
  • Beaufsichtigung (§ 1631 Absatz 1 BGB),
  • Aufenthaltsbestimmung (§ 1631 Absatz 1 BGB),
  • Ausbildungs- und Berufswahl (§ 1631a BGB),
  • Einwilligung in ärztliche Behandlungen und Operationen,
  • mit Freiheitsentzug verbundene Unterbringungen (§ 1631b BGB), 1)
  • Herausgabeanspruch gegenüber Dritten (§ 1632 Absatz 1 BGB),
  • Bestimmung des Umgangs mit anderen Personen (§ 1631 Absatz 2 BGB).
  • Vornamensgebung,
  • Festlegung (bzw. Nichtfestlegung) einer Religion,
  • Förderung von musischen, sportlichen und künstlerischen Fähigkeiten und Neigungen etc.,
  • Geltendmachung von Rechtsansprüchen des Kindes jedweder Art (insbesondere von Schadensersatz- und Unterhaltsansprüchen 2).
2. Vermögenssorge

Dieser Bereich der elterlichen Sorge umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die die Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögens (Grundbesitz, Wertpapiere, Geschäftsanteile, namhafte Geldbeträge) betreffen. Dieser Komplex wird daher auch als “Vermögensverwaltung” bezeichnet.

2. Gesetzliche Vertretung

Unter gesetzlicher Vertretung des Kindes wird jedes Handeln mit Rechtswirkung für das Kind verstanden, das jemand aufgrund einer konkreten gesetzlichen Vorschrift vornimmt. In der Regel haben diese Funktion beide Eltern inne (vgl. § 1629 BGB).“

Quelle: https://www.familienhandbuch.de/rechtsfragen/ehe-und-familienrecht/die-v...

Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB - Buch 4

Rechtliche Grundlage

§ 1684
Umgang des Kindes mit den Elter

  • (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
  • (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
  • (3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
  • (4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
  • Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) m.W.v. 01.09.2009.

Der Wirkungskreis der Umgangspflegschaft umfasst die Förderung des Umgangs zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil / der Bezugsperson bzw. die Umsetzung einer gerichtlichen Umgangsregelung oder einer entsprechenden Vereinbarung der Eltern.

Aufgabe des Umgangspflegers ist es, für die Durchführung des gerichtlich geregelten Umgangs zu sorgen. Es ist nicht seine Aufgabe, eine Umgangsregelung zu treffen. Grundsätzlich ist die Umgangspflegschaft zeitlich begrenzt. Die Umgangspflegschaft ist eine Form der Ergänzungspflegschaft und seit dem In Kraft treten des FGG RG hinsichtlich des Umgangs zwischen Eltern und Kind in § 1684 Abs. II BGB spezialgesetzlich geregelt.

Beispielsweise bei schwerwiegenden Umgangskonflikten der Eltern kann das Gericht die elterliche Sorge für den Wirkungskreis Gestaltung des Umgangs entziehen und dafür einen Ergänzungspfleger einsetzen. Die Umgangspflegschaft kann u.a. angeordnet werden, wenn der betreuende Elternteil dauerhaft oder wiederholt seine Verpflichtung verletzt hat, das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil nicht zu stören (Wohlverhaltenspflicht gemäß § 1684 Abs.2 BGB).

In der Praxis werden allerdings auch Pflegschaften eingerichtet, wenn beide Eltern dies wünschen oder dem zustimmen.

Das Gericht hat die Beteiligten zu der geplanten Maßnahme (Umgangspflegschaft) anzuhören gem. §§ 159, 160 FamFG. Es hat ggf. einen Verfahrensbeistand gem. § 158 Abs. 2 Zi. 5 FamFG zu bestellen. Es hat gem. §1684 Abs. 4 BGB sorgfältig zu prüfen, ob eine Umgangseinschränkung oder ein Ausschluss gem. § 1684 Abs, 4 aus Gründen des Kindeswohls geboten ist.

Der Nachweis einer Gefahr für das Kindeswohl im Sinne des §1666 BGB ist für die Bestellung nicht mehr erforderlich, sofern es um den Umgang des Kindes mit seinen Eltern geht, sehr wohl aber nach wie vor, wenn es um den Umgang mit sonstigen Bezugspersonen i. S. v. § 1685 BGB geht.

Sollte es erforderlich sein, dass Umgangskontakte des Kindes mit einem Elternteil oder weiteren Personen zum Schutz des Kindes begleitet werden müssen, so kann das Gericht dies anordnen. Hier ist dann die Form der Umgangsbegleitung zu beschreiben und zu beschließen.

„Es wird zwischen folgenden Formen des begleiteten Umgangs unterschieden:

  • 1.Beaufsichtigter Umgang
  • für Familiensituationen, in denen eine direkte Gefährdung des Kindes durch den umgangsberechtigten Elternteil besteht bzw. nicht ausgeschlossen werden kann
  • 2.Begleiteter Umgang
  • im engeren Sinne für Familiensituationen, in denen bedingt durch starke Konflikte auf Eltern-Ebene eine indirekte Gefährdung des Kindes nicht auszuschließen ist
  • 3. Unterstützender Umgang
  • für dysfunktionale Familiensituationen, in denen keine unmittelbaren oder nur mehr geringe Risiken für das Kind ersichtlich sind.“

Der Begleitete Umgang stellt ein zeitlich begrenztes Angebot der Jugendhilfe dar, in dem notwendige Absprachen im Interesse des Kindes getroffen und Möglichkeiten der Begegnung erprobt werden können. ...„

Zitat: Friedhelm Güthoff, Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V.

Rechtliche Grundlage

Rechtsgrundlage für die Bestellung eines Verfahrensbeistands / Verfahrenspflegers ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) § 158. Der vom zuständigen Familiengericht bestellte Verfahrensbeistand ist unabhängig von allen am Verfahren beteiligten Personen und hat ausschließlich die Interessen des Kindes/ Jugendlichen im gerichtlichen und behördlichen Verfahren zu vertreten.

§ 158 FamFG - Verfahrensbeistand

  • Abs. (1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
  • Abs. (2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,
  • wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
  • in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,
  • wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
  • in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben oder
  • wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
  • Abs. (3) Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen. Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbstständig anfechtbar.
  • Abs. (4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.